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Besondere umweltrelevante Kriterien

Zusätzlich zur allgemeinen Gesetzgebung gibt es nun aber auch chemische Substanzen, die von Verbraucherschutz-Organisationen verboten werden:

Pentachlorphenol (PCP)

PCP (Pentachlorphenol), ein Konservierungsmittel, das vor allem in tropischen Ländern angewendet wird, in Europa aber schon seit mehr als zwanzig Jahren von der chemischen Industrie nicht mehr verwendet wird.

Azo-Farbstoffe

Einzelne Azo-Farbstoffe, die eines der 20 Amine enthalten, die auf der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung aufgelistet sind. Es sind also nicht generell alle Azo- Farbstoffe verboten, sondern nur einzelne. Im übrigen werden Azo-Farbstoffe in viel grösseren Mengen in der Textilindustrie angewendet als im Leder.

Formaldehyd

Formaldehyd (nicht zu verwechseln mit Glutaraldehyd), der als Hilfsgerbstoff eingesetzt werden kann. Ebenso diente Formaldehyd als Vernetzter von Kasein-haltigen Zurichtungen.

Sechswertiges Chrom

Sechswertiges Chrom (nicht zu verwechseln mit dreiwertigem Chrom), das unter extremen Bedingungen aus dem gerbenden Chrom III entstehen kann.

Es obliegt der Verantwortung jeder Gerberei, Erklärungen abzugeben, ob diese Produkte in ihren Ledern enthalten sind oder nicht. Die noch verbliebenen Gerbereien in der Schweiz können problemlos bestätigen, dass oben erwähnte Produkte nicht über den geforderten Grenzwerten liegen.